Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
95/07/0139
GRS wie VwGH E 1994/06/21 90/07/0103 1
Parteistellung kommt nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 den die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechte innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, daß diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (hier Bejahung der Parteistellung von Grundeigentümern, deren Grundstück 850 m gerinneabwärts einer Wasserkraftanlage liegen, deren Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme wasserrechtlich bewilligt werden soll. Einwendungen waren eine Hochwassergefährdung, eine Gefährdung der Ufer bzw eine Überschwemmung oder Versumpfung derselben im Falle der Projektbewilligung). (Hinweis E 24.1.1980, 2797/79; E 20.11.1979, 1893/77; E 28.4.1981, 07/1199/80; sowie E 12.9.1963, 2107/62, VwSlg 6087 A/1963).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
95/07/0139,0141,0143,0144,0146,0148,0150,0151,0153,0155,0157