Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/07/0138

Rechtssatz

Auch für die Frage der Parteistellung gilt der Grundsatz, daß der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0140,0142,0145,0147,0149,0152,0154,0156,0158