Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/07/0123

Rechtssatz

Nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 hat im Verfahren zur Genehmigung besonderer Abfallbehandlungsanlagen und Altölbehandlungsanlagen iSd Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 ua die Gemeinde des Standortes Parteistellung. Das AWG 1990 selbst enthält keine subjektiven Rechte der Gemeinde. Die im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 angeführten Rechtsvorschriften enthalten zum Teil subjektive Rechte der Gemeinde. Die Rodungsbestimmungen des ForstG 1975 enthalten keine solchen Rechte.