Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
95/07/0118
Keine Bestimmung des Krnt Gesetzes zur Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland, LGBl 1930/32 sieht einen Schutz benachbarter Liegenschaften vor einer allenfalls durch die Aufforstung bewirkten Überschwemmungsgefahr vor. Aus Paragraph 2, leg cit ergibt sich, daß Zweck dieses Gesetzes lediglich der Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke vor Verdämmung (Beschattung) und Durchwurzelung ist.