Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

95/07/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/14 91/10/0107 2

Stammrechtssatz

Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).