Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
95/07/0117
GRS wie VwGH E 1993/06/14 91/10/0107 2
Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).