Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/07/0114

Rechtssatz

Mangels Vorliegens eines Antrages der Beteiligten ist die Beurkundung eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG nicht vorzunehmen. Ein solches Übereinkommen, das sich mit den erforderlichen Unterschriften in schriftlicher Form unter den vorgelegten Verwaltungssakten befindet, wird dadurch jedoch nicht gegenstandslos. Dieses im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten geschlossene Übereinkommen hat die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, daß es unmittelbar ein Recht schafft und daß die Behörde an das Übereinkommen gebunden ist (Hinweis E 23.1.1926, 576/25, VwSlg 14123 A/1926).