Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

95/07/0113

Rechtssatz

Die Einjahresfrist des Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG kann aus mehreren Gründen nicht für die Abgrenzung von Lagerung und Ablagerung nach dem AWG 1990 herangezogen werden. Eine solche Anwendung wäre nur im Wege einer Analogie denkbar. Eine Analogie setzt das Vorliegen einer Lücke voraus. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die iZm dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E 19.5.1994, 93/07/0162). Nach stRsp des VwGH ist das Bestehen einer Rechtslücke im Zweifel nicht anzunehmen (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978). Eine Lücke in diesem Sinn liegt nicht vor, da sich die Tatbestände des Lagern und des Ablagern an Hand der oben wiedergegebenen Begriffsmerkmale auf Grund der Umstände des Einzelfalles feststellen lassen.

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;