Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

95/07/0113

Rechtssatz

Für die Einstufung als Verpflichtete iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 ist nicht entscheidend, ob die Halle, in der die Abfälle sich befinden, von beiden Bf oder nur von einem derselben betrieben wird; entscheidend ist vielmehr, ob von beiden Bf Abfall entgegen den Bestimmungen des AWG 1990 abgelagert wurde.

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;