Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

95/07/0113

Rechtssatz

Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 sieht als Adressaten eines Behandlungsauftrages den "Verpflichteten" vor. Verpflichteter ist derjenige, der einen der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 verwirklicht hat. Die die Eigenschaft als Verpflichteter begründende Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden, wenn etwa eine quantitative Zurechnung der gesamten Abfallmenge auf die einzelnen Verursacher nicht möglich ist.

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;