Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
95/07/0113
Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 sieht als Adressaten eines Behandlungsauftrages den "Verpflichteten" vor. Verpflichteter ist derjenige, der einen der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 verwirklicht hat. Die die Eigenschaft als Verpflichteter begründende Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden, wenn etwa eine quantitative Zurechnung der gesamten Abfallmenge auf die einzelnen Verursacher nicht möglich ist.
Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;