Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1997

Geschäftszahl

95/07/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/20 96/07/0105 9

Stammrechtssatz

Eines Vorgehens nach Paragraph 138, WRG bedarf es nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits durch rechtskräftige und vollstreckbare Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde (Hinweis E 15.2.1983, 82/07/0161, VwSlg 10973 A/1983). Liegt ein solcher vollstreckbarer Exekutionstitel nicht vor, stellt das Abweichen vom Bewilligungsbescheid, insbesondere die Konsensüberschreitung, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG dar (Hinweis E 22.10.1985, 85/07/0156).