Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

95/07/0099

Rechtssatz

Für die im Verfahren nach Paragraph 2, OÖ KulturflächenschutzG anzustellende Interessenabwägung ist im Verfahren nach Paragraph 4, OÖ KulturflächenschutzG kein Raum mehr (Hinweis E 9.9.1980, 1102/80).