Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
95/07/0099
Daß eine Christbaumkultur im Falle rechtzeitiger Meldung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, ForstG 1975 nicht als Wald im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 GILT, bedeutet nicht, daß ihre Anlegung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, OÖ KulturflächenschutzG nicht trotzdem als Umwandlung in Wald zu beurteilen ist. Unterscheiden sich doch die mit den in Rede stehenden Regelungen des ForstG 1975 verfolgten Ziele des Bundesgesetzgebers von der aus den Bestimmungen des OÖ KulturflächenschutzG hervorleuchtenden Absicht des Landesgesetzgebers so sehr, daß die gebotene Auslegung der Normen des OÖ KulturflächenschutzG nach ihrem Zweck auch ein solches Verständnis vom Begriff des Waldes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, OÖ KulturflächenschutzG gebietet, das Flächen erfassen kann, die durch die bedingt normierte gesetzliche Fiktion des Paragraph eins, Absatz 5, ForstG 1975 vom Anwendungsbereich verschiedener Bestimmungen des ForstG 1975 ausgenommen wurden.