Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/07/0098

Rechtssatz

Eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche ihre Parteistellung ohne Bezug auf die im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften auf Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 stützt, mangelt es - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegründeten Beschwerde.