Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

95/07/0085

Rechtssatz

Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, bei dem für die Parteien kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, kann jederzeit eingestellt werden. Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (hier Verfahren nach Paragraph 38, Krnt AbfallO).