Verwaltungsgerichtshof
25.01.1996
95/07/0085
Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, bei dem für die Parteien kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, kann jederzeit eingestellt werden. Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (hier Verfahren nach Paragraph 38, Krnt AbfallO).