Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
95/07/0084
Die mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33 g, WRG von Amts wegen zu erheben (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 300 ff).