Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

95/07/0084

Rechtssatz

Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer gemäß Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG sind solche Anlagen, mit welchen Abwässer (das sind in ihrer Eigenschaft derart veränderte Wässer, daß sie Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermögen; vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Allg AbwasseremissionsV 1991) in die Vorflut abgeleitet bzw versickert werden. Für eine solche Anlage besteht unter den im Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG normierten Voraussetzungen eine gesetzlich vorgesehene Bewilligungsfiktion. Bei Vorliegen einer derart fingierten Bewilligung fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung" iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG.