Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
95/07/0083
Wird dem Bf vorgeworfen, er habe es zu vertreten, daß gefährliche aus Abbrucharbeiten resultierende Abfälle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, AWG gelagert und behandelt worden seien, ist als Strafnorm Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 10, AWG 1990 heranzuziehen. Zieht die belangte Behörde als Strafnorm Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 12, AWG 1990 heran, nach welcher Bestimmung eine Verwaltungsübertretung begeht, wer beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, AWG 1990 verstößt, hat sie das Verhalten des Bf der falschen Strafnorm unterstellt und damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.