Verwaltungsgerichtshof
27.06.1995
95/07/0082
Eine Eintragung im Grundbuch kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Gleiches gilt für eine Eintragung im Wasserbuch, da eine solche lediglich deklarativen Charakter hat. Daran ändert auch nichts Paragraph 125, Absatz 4, WRG in der Fassung der WRGNov 1990 (entspricht in geänderter Form Paragraph 126, Absatz eins, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990), wonach Angaben in der Evidenz - sofern sie mit dem Grundbuch nicht in Widerspruch stehen - bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.