Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

95/07/0082

Rechtssatz

Eine Eintragung im Grundbuch kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Gleiches gilt für eine Eintragung im Wasserbuch, da eine solche lediglich deklarativen Charakter hat. Daran ändert auch nichts Paragraph 125, Absatz 4, WRG in der Fassung der WRGNov 1990 (entspricht in geänderter Form Paragraph 126, Absatz eins, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990), wonach Angaben in der Evidenz - sofern sie mit dem Grundbuch nicht in Widerspruch stehen - bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.