Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
95/07/0080
Was als Abfall iS von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ AWG 1990 zu gelten hat, stellt eine Rechtsfrage dar. Zur Auslegung des objektiven Abfallbegriffs betreffend das öffentliche Interesse sind durch die ausdrückliche Verweisung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ AWG 1990 auf Paragraph 8, AWG 1990 die dort genannten Grundsätze heranzuziehen. In einem ersten Prüfungsschritt ist somit zu ermitteln, ob Gefahren iSd Paragraph 8, OÖ AWG 1990 von den gegenständlichen beweglichen Sachen ausgehen. Erst bei Bejahung dieses Umstandes kann von Abfällen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ AWG 1990 gesprochen werden (siehe jedoch E 27.2.1996, 94/05/0325).
Besprechung in RdU 1997/1, S 39;