Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
95/07/0069
GRS wie VwGH E 1995/01/31 94/05/0351 3
Für die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zuständig.