Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

95/07/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 94/05/0351 3

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zuständig.