Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

95/07/0059

Rechtssatz

Behauptet der Bf im Verwaltungsverfahren, er habe die Gegenstände, deren Beseitigung ihm im wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben wurde, zur Gänze noch vor Erlassung des diesen Auftrag betreffenden erstinstanzlichen Bescheides entfernt, ist es Sache der belangten Behörde, entsprechende

Ermittlungen anzustellen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Bf keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht.