Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
95/07/0059
Behauptet der Bf im Verwaltungsverfahren, er habe die Gegenstände, deren Beseitigung ihm im wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben wurde, zur Gänze noch vor Erlassung des diesen Auftrag betreffenden erstinstanzlichen Bescheides entfernt, ist es Sache der belangten Behörde, entsprechende
Ermittlungen anzustellen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Bf keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht.