Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

95/07/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0061 E 29. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.