Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
95/07/0059
GRS wie 89/18/0061 E 29. September 1989 RS 1
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.