Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
95/07/0059
GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 5
Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muß; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, dh ohne Bewilligung, gesetzt wurde
(Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394). Dies trifft auf das Versickern gewerblicher Abwässer zu.