Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
95/07/0056
Die Dienstbarkeit der Wohnung verleiht in einem Wasserrechtsverfahren iZm einem Wasserbenutzungsrecht, bei dem Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft ist, kein zur Beschwerdeführung vor dem VwGH berechtigendes subjektives Recht (hier: der Inhaber des Wohnrechts erhebt Beschwerde gegen einen Bescheid der Berufungsbehörde, in dem dem Hauseigentümer und Wasserbenutzungsberechtigten das Treffen von Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG aufgetragen wurde).