Verwaltungsgerichtshof
20.07.1995
95/07/0051
GRS wie 87/07/0091 E 8. Oktober 1987 RS 2
(hier Erlöschen durch Zeitablauf)
Der "bisher Berechtigte" iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978). Der Erwerb einer Liegenschaft, die nicht (mehr) mit einem Wasserrecht verbunden ist, weil dieses schon vorher durch Verzicht erloschen war, macht nicht zum "bisher Berechtigten".
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070051.X01