Verwaltungsgerichtshof
11.03.1997
95/07/0036
Die Anwendung des § 33g WRG setzt das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung für die Abwasseranlage voraus.Die Anwendung des Paragraph 33 g, WRG setzt das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung für die Abwasseranlage voraus.