Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Geschäftszahl

95/07/0036

Rechtssatz

Hat der VwGH der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem das Erlöschen eines Wasserbenutzungrechtes ausgesprochen wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde die Beschwerde dann abgewiesen, dann beginnen die tatsächlichen Auswirkungen dieses Bescheides auf den Betrieb der Anlage erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des VwGH.