Verwaltungsgerichtshof
11.03.1997
95/07/0036
Hat der VwGH der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem das Erlöschen eines Wasserbenutzungrechtes ausgesprochen wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde die Beschwerde dann abgewiesen, dann beginnen die tatsächlichen Auswirkungen dieses Bescheides auf den Betrieb der Anlage erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des VwGH.