Verwaltungsgerichtshof
11.03.1997
95/07/0036
Erteilt eine Behörde ein Recht auf Abwasserversickerung "befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigung", so kommt damit klar zum Ausdruck, daß die Behörde den Bestand des Rechtes auf Abwasserversickerung auf die Dauer des Zeitraumes, in dem eine Möglichkeit zum Anschluß an eine Ortskanalisation nicht besteht, festgelegt hat.