Verwaltungsgerichtshof
21.12.1995
95/07/0035
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 3, WRG ist zu verweigern, wenn durch den artesischen Brunnen fremde Rechte beeinträchtigt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Beeinträchtigung durch die Errichtung oder durch Bestand und Betrieb des artesischen Brunnens herbeigeführt wird. Die Bewilligung ist auch dann zu versagen, wenn durch die konsenslose Errichtung ein fremde Rechte beeinträchtigender Zustand geschaffen wurde, auch wenn durch Bestand und Betrieb des artesischen Brunnens keine weitere zusätzliche Beeinträchtigung mehr eintritt.