Für die Frage des Eintritts der Präklusion gelten im Hinblick auf die Verweisung im § 107 Abs 1 WRG die Regelungen des § 42 Abs 1 AVG.Für die Frage des Eintritts der Präklusion gelten im Hinblick auf die Verweisung im Paragraph 107, Absatz eins, WRG die Regelungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG.