Verwaltungsgerichtshof
29.10.1996
95/07/0005
GRS wie VwGH E 1995/04/26 92/07/0159 2
Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch ein Vorhaben geltend machen, kommt im Verfahren Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Personen hingegen, deren geschützte Rechte durch das Projekt sachbezogen wegen der Lage ihrer Schutzobjekte nicht berührt werden können, ist Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG nicht einzuräumen.