Verwaltungsgerichtshof
03.10.1996
95/06/0246
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Problematik einer Beschränkung des Kostenanspruches des erfolgreichen Enteignungsgegeners sind nach Auffassung des VwGH insofern nicht zutreffend, als Paragraph 7, Absatz 3, EisbEG 1954 in der Fassung BGBl 1995/297 seinem Wortlaut nach nur auf den Enteigneten anzuwenden ist (im Falle der Abwehr der Enteignung gäbe es auch keine Enteignungsentschädigung, die für die Berechnung des Anspruches nach Paragraph 7, Absatz 3, EisbEG 1954 herangezogen werden könnte). Der Hinweis auf die Funktion des Verwaltungsverfahrens als (auch) zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Enteignung dienendes Verfahren (woraus hier offenbar eine Rechtfertigung für einen Anspruch der Partei abgeleitet wird, die durch ihre Mitwirkung am Verfahren gleichsam auch dem öffentlichen Interesse diene), trifft nicht zu. Es ist ganz allgemein die Funktion des Verwaltungsverfahrens, zu einer (insbesondere auch die öffentlichen Interessen objektiv zutreffend gewichtenden) rechtsrichtigen Entscheidung zu führen, ohne daß deshalb die Beteiligung von Parteien daran (insbesondere im Fall, daß sie sich rechtsfreundlich vertreten lassen) zu einem Kostenersatzanspruch führen würde.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/06/0234 E 3. Oktober 1996
95/06/0241 E 7. November 1996
95/06/0240 E 3. Oktober 1996