Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/06/0246

Rechtssatz

Dingliche Rechte, die mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden sind vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, BStG in der Fassung BGBl 1983/63 und BRUNNER, Enteignung für Bundesstraßen, 23 und 32), erlöschen nicht mit dem Eigentumserwerb am Enteignungsgegenstand durch den Enteignungswerber (hier: dies gilt auch für zivilrechtliche Ansprüche bezüglich eines Feldbrunnens).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/06/0234 E 3. Oktober 1996

95/06/0241 E 7. November 1996

95/06/0240 E 3. Oktober 1996