Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/06/0246

Rechtssatz

Von den Zielsetzungen her und vom gesamten Systemansatz her ist das EWR-Abk im wesentlichen als multilateraler völkerrechtlicher Vertrag traditioneller Art zu verstehen vergleiche dazu Azizi, EWR und Bundesverfassung, in economy 1994, 22 ff, insbesondere 26 f). Die Judikatur zu Artikel 5, ist somit auf Artikel 3, EWR-Abk nicht übertragbar. Artikel 3, EWR-Abk ist insofern nicht mit Artikel 5, E(W)GV "im wesentlichen Gehalt" iSd Artikel 6, EWR-Abk identisch. Auf dieser Auffassung basiert auch das EWR-BUNDESVERFASSUNGSGESETZ, BGBl 1993/115; es wurde auch keine Verfassungsbestimmung des Inhalts erlassen, daß den Vorschriften des EWR-Abk ein Vorrang der hier diskutierten Art zukäme. Dem EWR-Recht kommt im österreichischen Recht somit keine Vorrangwirkung gegenüber innerstaatlichem Recht zu vergleiche die Erläuterungen zum EWR-BVG 1993, Azizi, in Hummer, Hrsg, Der Europäische Wirtschaftsraum und Österreich, 43, Azizi, EWR und Bundesverfassung, in economy 1994, 22 ff, insbesondere 26 f, oder WEINMEIER, Freizügigkeit und Sozialpolitik im EWR und ihre Umsetzung im österreichischen Recht, 1994, 49, sowie HUMMER/OBWEXER, Österreich in der Europäischen Union, Band 1, 17).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/06/0234 E 3. Oktober 1996

95/06/0241 E 7. November 1996

95/06/0240 E 3. Oktober 1996