Verwaltungsgerichtshof
03.10.1996
95/06/0246
Im Hinblick auf Artikel 6, EWR-Abk mag ein Unterschied in rechtstechnischer Hinsicht bei der Umschreibung des Vertragsinhaltes im Vergleich zu sonstigen völkerrechtlichen Verträgen vorliegen; GELTUNGSGRUND der aufgrund Artikel 6, EWR-Abk übernommenen Rechtsprechung des EuGH IM INNTERSTAATLICHEN RECHT ist aber wie sonst bei völkerrechtlichen Verträgen BESCHLUSS DES NATIONALRATES gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG und Artikel 50, Absatz 3, B-VG (aus der Tatsache, daß mit dem EWR-Abk keine generelle Übertragung der Rechtssetzungskompetenz auf Organe der EU oder gemeinsame Organe der EU und der EFTA-Staaten erfolgte, folgte auch, daß der Abschluß des EWR-Abk jedenfalls insofern keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Artikel 44, Absatz 3, B-VG darstellte).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/06/0234 E 3. Oktober 1996
95/06/0241 E 7. November 1996
95/06/0240 E 3. Oktober 1996