Verwaltungsgerichtshof
03.10.1996
95/06/0246
Das EWR-Abk stellt sowohl von seinen Zielsetzungen als auch vom Systemansatz her einen völkerrechtlichen Vertrag traditioneller Art dar. Österreich hat durch die Ratifizierung des EWR-Abk die völkerrechtliche Verpflichtung der Einhaltung der im EWR-Abk enthaltenen Bestimmungen und der mit dem EWR-Abk für die Vertragsstaaten verbindlich erklärten Rechtstexte, zu denen auch die Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, gehört, übernommen (Hinweis E 24.11.1994, 94/16/0182).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/06/0234 E 3. Oktober 1996
95/06/0241 E 7. November 1996
95/06/0240 E 3. Oktober 1996