Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/06/0246

Rechtssatz

Das EWR-Abk stellt sowohl von seinen Zielsetzungen als auch vom Systemansatz her einen völkerrechtlichen Vertrag traditioneller Art dar. Österreich hat durch die Ratifizierung des EWR-Abk die völkerrechtliche Verpflichtung der Einhaltung der im EWR-Abk enthaltenen Bestimmungen und der mit dem EWR-Abk für die Vertragsstaaten verbindlich erklärten Rechtstexte, zu denen auch die Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, gehört, übernommen (Hinweis E 24.11.1994, 94/16/0182).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/06/0234 E 3. Oktober 1996

95/06/0241 E 7. November 1996

95/06/0240 E 3. Oktober 1996