Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/06/0246

Rechtssatz

Bezüglich der Frage der Festsetzung der Entschädigung steht gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG kein Rechtsmittel im Verwaltungsweg offen, sondern sind die ordentlichen Gerichte anzurufen. Eine Verletzung im Recht iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung kann daher durch einen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erfolgen. Insofern fehlt die Möglichkeit der Verletzung des Bf in einem subjektiven Recht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/06/0234 E 3. Oktober 1996

95/06/0241 E 7. November 1996

95/06/0240 E 3. Oktober 1996