Verwaltungsgerichtshof
30.05.1996
95/06/0245
Die in einem Bescheid enthaltene Formulierung, daß "Differenzbeträge binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des Vermessungsergebnisses" von der Straßenverwaltung zu bezahlen seien, läßt eine Unklarheit hinsichtlich des Bescheidwillens bezüglich des Umfanges der Enteignung erkennen, wenn das Ausmaß der zu enteignenden Fläche in der mündlichen Verhandlung anders als im Wertschätzungsgutachten angegeben wird (Hinweis E 18.5.1995, 92/06/0265; hier ist in ähnlicher Weise eine Unklarheit gegeben, da nicht feststeht, ob der betreffende Bescheid etwa in Verbindung mit einem anderen Bescheid eine Enteignung verfügt und für den Ausspruch in diesem weiteren Bescheid auch der in Rede stehende Spruchteil, was den Umfang der Enteignung anlangt, also nicht nur bezüglich der Höhe der Entschädigung, normative Bedeutung erlangen könnte).