Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

95/06/0245

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid, der selbst keine Enteignung ausspricht, können Teile eines Bescheidspruchs betreffend "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen", welche die Modalitäten der Durchführung einer Enteignung, die Kosten dieser Durchführung sowie selbständige Aussprüche über Verpflichtungen des betroffenen Grundstückseigentümers festlegen, normative Wirkung entfalten und in Rechtskaft erwachsen.