Verwaltungsgerichtshof
29.08.1996
95/06/0216
Eine baurechtliche Bewilligung kann, wenn sie nur nach Beurteilung einer zivilrechtlichen Vorfrage (hier: ob und in welchem Umfang eine Dienstbarkeit besteht) ergehen kann, keine Wirkung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten haben. Die Dienstbarkeit erfährt somit durch die Baubewilligung keine inhaltliche Veränderung (Hinweis E 16.10.1986, 86/06/0046).