Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

95/06/0213

Rechtssatz

Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/06/0223