Verwaltungsgerichtshof
30.05.1996
95/06/0213
Der Umstand, daß die Decke einer nach oben geschlossenen Abfahrtsrampe über eine geringe Entfernung 50 cm über das Null-Niveau ragt (bis die erforderliche Tiefe erreicht wird), führt nicht dazu, daß die Rampe insofern einen Abstand von 3 m zur Grundgrenze einhalten müßte, weil es sich dabei nicht um eine Gebäudefront iSd Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 handelt, dieser Erhebung vielmehr nach den für die Abstandsvorschriften maßgebenden Wertungsgesichtspunkten keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/06/0223