Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

95/06/0213

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Decke einer nach oben geschlossenen Abfahrtsrampe über eine geringe Entfernung 50 cm über das Null-Niveau ragt (bis die erforderliche Tiefe erreicht wird), führt nicht dazu, daß die Rampe insofern einen Abstand von 3 m zur Grundgrenze einhalten müßte, weil es sich dabei nicht um eine Gebäudefront iSd Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 handelt, dieser Erhebung vielmehr nach den für die Abstandsvorschriften maßgebenden Wertungsgesichtspunkten keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/06/0223