Verwaltungsgerichtshof
30.05.1996
95/06/0213
Der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 gestattet auch die Beurteilung, daß ein Haus mit zurückversetzten Geschossen mehrere "Gebäudefronten" aufweist; (hier reicht es aus, wenn die jeweiligen Fronten der Geschosse den jeweils erforderlichen Abstand aufweisen vergleiche die in Ruprecht/Perner/Frank, Bauvorschriften für das Land Steiermark, siebente Aufl, in Entscheidung 3 zum vergleichbaren Paragraph 13, Stmk BauG 1995 vertretene Beurteilung; bleibt dieses Ergebnis, das dem Grundsatz der Baufreiheit entspricht und Belichtungsverhältnisse berücksichtigt, führt nicht zu einer Mehrbelastung der Nachbarn nach den für die jeweilige Abstandsvorschrift maßgebenden Wertungsgesichtspunkten; Hinweis E 13.5.1993, 93/06/0031, zu einem Gebäude mit mehreren Trakten).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/06/0223