Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

95/06/0213

Rechtssatz

Den Nachbarn steht bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung von Entwässerungsanlagen und der Eignung bestehender öffentlicher Kanäle im Hinblick auf durch ein Bauprojekt verursachte zusätzliche Wassermengen, welche uU auf die Nachbargrundstücke gelangen könnten, kein Mitspracherecht zu. Die Nachbarrechte, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt (Hinweis E 30.6.1994, 92/06/0269, betreffend ein Widmungsbewilligungsverfahren).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/06/0223