Verwaltungsgerichtshof
30.05.1996
95/06/0213
Den Nachbarn steht bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung von Entwässerungsanlagen und der Eignung bestehender öffentlicher Kanäle im Hinblick auf durch ein Bauprojekt verursachte zusätzliche Wassermengen, welche uU auf die Nachbargrundstücke gelangen könnten, kein Mitspracherecht zu. Die Nachbarrechte, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt (Hinweis E 30.6.1994, 92/06/0269, betreffend ein Widmungsbewilligungsverfahren).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/06/0223