Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Geschäftszahl

95/06/0185

Rechtssatz

Die in Paragraph 4, Stmk BauO 1968 genannten Abstände sind vom aufgehenden Mauerwerk und nicht von vorspringenden Bauteilen zu berechnen, außer es werden Balkone und Erker in einem Ausmaß angebracht, daß die Außenwand des Gebäudes im Grunde nicht mehr die Gebäudefront darstellt, sondern diese durch die überwiegend und dominierend in Erscheinung tretenden vorspringenden Teile gebildet wird. Im Beschwerdefall besteht das geplante Bauvorhaben aus einem Kellergeschoß, zwei oberirdischen Vollgeschoßen und einem ausgebauten Dachgeschoß. Der im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß befindliche Erker weist lediglich eine Breite von 2,26 m im Vergleich zur Gesamtlänge des Gebäudes von 19,06 m auf und springt von der Gebäudefront auch nur 38 cm vor. Die Außenwand des Gebäudes stellt daher auch die Gebäudefront dar, und der Erker bleibt bei Berechnung des Mindestabstandes unberücksichtigt.