Verwaltungsgerichtshof
27.02.1998
95/06/0185
Wird die südliche Außenwand entfernt sowie die nordwestliche Gebäudefront verändert, so stellen diese Modifikationen keine Abänderung dar, die das Wesen des ursprünglichen Bauvorhabens treffen (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064 sowie E 29.12.1987, 87/06/0107).