Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

95/06/0129

Rechtssatz

Die Annahme, daß ein Sachverständiger deshalb, weil er im erstinstanzlichen Bescheid als Bearbeiter aufscheint und die zugrundeliegende Bauverhandlung geleitet hatte, iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im ersten Bauverfahren) mitgewirkt hätte, ist unzutreffend (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Entscheidung 23 zu Paragraph 7, AVG).