Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

95/06/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0249 E 11. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt im Anwendungsbereich des Slbg Baurechtes kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl zu (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0021).