Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
95/05/0326
Für das vom Sachverständigen in die Beurteilung einzubeziehende Gebiet ist in Anwendung des OÖ OrtsbildG 1990 das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild eines Ortes oder Ortsteiles von Bedeutung. Nichts anderes kann auch für den in der OÖ BauO 1976 und in der OÖ BauV 1985 gleichlautend verwendeten, nicht näher umschriebenen Begriff des Ortsbildes gelten. Beurteilungsgebiet als Grundlage eines Sachverständigengutachtens kann daher auch ein Teil eines Straßenzuges dann sein, wenn ein charakteristisches Erscheinungsbild in bezug auf die im Paragraph 8, Absatz 2, OÖ OrtsbildG 1990 bzw Paragraph 2, Absatz eins, OÖ BauV 1985 näher umschriebenen Merkmale vorliegt.