Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
95/05/0326
Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, daß und warum das Bauvorhaben dem Ortsbild widerspricht (Hinweis E 25.3.1968, 1762/66).