Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

95/05/0326

Rechtssatz

Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, daß und warum das Bauvorhaben dem Ortsbild widerspricht (Hinweis E 25.3.1968, 1762/66).